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GewO § 82 lit. f, AngG § 27 Z. 4

ArbeitsrechtARD 4736/10/96 Heft 4736 v. 10.4.1996

(GewO § 82 lit. f, AngG § 27 Z. 4) Die Nichtbefolgung eines Auftrages, eine Arbeit, die maschinell erledigt werden kann, händisch durchzuführen, stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 17 Cga 258/94 y v. 07.06.1995, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 137/95 v. 20. 12. 1995, Revision unzulässig.

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