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InvFG § 23 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1, § 19

Lohnsteuer und AbgabenARD 4735/23/96 Heft 4735 v. 5.4.1996

(InvFG § 23 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1, § 19) Bei einer aus einem Investmentfonds erfolgten Ausschüttung führt beim Anteilsinhaber nur jener Ertrag zu Einkünften, der nach dem Kauf des jeweiligen Investmentzertifikats erwirtschaftet worden ist. Das Rechnungswerk des Investmentfonds ermöglicht mittels des Ertragsausgleichs die exakte Abgrenzung des vor dem Kauf des jeweiligen Investmentzertifikats erwirtschafteten Ertrages und somit die zeitbezogene Zuordnung. § 23 Abs. 1 Investmentfondsgesetz (InvFG) hat somit insofern Bedeutung für den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung, als der erwirtschaftete Ertrag erst im Zeitpunkt seiner Ausschüttung ("zeitverzögert") anzusetzen ist. Der Erwerber eines neu ausgegebenen Investmentzertifikats erzielt somit im Sinne des § 23 Abs. 1 InvFG nach Maßgabe der Ausschüttung aus dem jeweiligen Investmentfonds nur insoweit steuerbare (steuerpflichtige oder -befreite) Einkünfte, als ein Ertrag ab dem Zeitpunkt seines Erwerbes erwirtschaftet worden ist. VwGH 95/14/0035 v. 21.11.1995und VwGH 95/15/0026 v. 14.12.1995. (Beschwerden abgewiesen)

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