(Wr. VergnStG § 6) Auch wenn das Werfen mit den Pfeilen mit der Hand ohne Zuhilfenahme einer technischen Funktion des Gerätes erfolgt, steht die Erzielung eines Ergebnisses (in welcher Form immer) mit dem Dartsspiel in Zusammenhang; allein durch eine elektronische Ergebnisanzeige wird das Dartsspiel zu einem "Dartsspielapparat". Ein Dartsspielapparat wäre nicht gegeben, wenn die Apparatur nur der Eröffnung der Spielmöglichkeit dienen würde (Ausgabe der Pfeile oder Zugänglichwerden der Scheibe nach Münzeinwurf). VwGH 93/17/0246 v. 23.06.1995. (Beschwerde abgewiesen)