(ASGG § 46) Da die Integritätsabgeltung nach § 213 a Abs. 2 ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehört sie nicht zu den wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen, so daß bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 ASGG keine Revision zulässig ist. OGH 10 Ob S 215/95 v. 28.11.1995.