(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 2) Die Kündigung eines 32-jährigen, an und für sich auf Grund seiner Ausbildung und Praxis gut vermittelbaren Arbeitnehmers, der im selben Unternehmen einen ihm angebotenen, nur mit einer geringen Einkommensminderung (von weniger als 10% des Nettoeinkommens) verbundenen Arbeitsplatz ausschlägt, ist nicht sozialwidrig. LG Salzburg 20 Cga 183/94 b v. 20.01.1995. (ZAS Jud. 1/1996)