(DO.A § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 3) Ein Sozialversicherungsangestellter kann wegen Unfähigkeit, sich auf Computerarbeit umzustellen, auch auf einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit versetzt werden, wenn seine Bezüge und seine Einreihung aufrecht bleiben.
OGH 8 Ob A 211/95 v. 14.09.1995