(EStG § 34) Die Inanspruchnahme aus der Übernahme einer Bürgschaft für einen Verein durch dessen Funktionär stellt insbesondere dann, wenn sie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse übersteigt, keine außergewöhnliche Belastung dar.
VwGH 92/15/0214 v. 27.09.1995
Außergewöhnliche Belastungen sind nur abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Dies ist nach § 34 Abs. 3 EStG 1972 der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.