(UrlG § 9 Abs. 1 Z. 4) Ein Teil des Urlaubsverbrauchs während einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist im Ausmaß von 12 Werktagen kann durchaus durch Inanspruchnahme von einzelnen Urlaubstagen (Fenstertage) erfolgen, wenn dies den Urlaubsgewohnheiten des Arbeitnehmers entspricht. ASG Wien 13 Cga 234/94 i v. 18.09.1995, rk.