(ZPO § 503) Allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz (Einholung eines Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden, können nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. OGH 9 Ob A 157/94 v. 28.09.1994. (Slg. 11.265)