(FinStrG § 161) Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren darf eine den angefochtenen Bescheid bestätigende Rechtsmittelentscheidung nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung erfordert. Entkräftet ein Verdächtigter in seiner Administrationsbeschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend, darf der erstinstanzliche Bescheid nicht bestätigt werden. VwGH 95/13/0158 v. 18.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)