(EStG § 26 Z. 4) Die in einer lohngestaltenden Vorschrift normierten Sätze für Verpflegungsmehraufwand bzw. Nächtigungsaufwand verdrängen die gesetzlichen Sätze des § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht.
BMF v. 30.11.1995
§ 26 Z. 4 EStG 1988 enthält eine, zwei Tatbestände umfassende, Legaldefinition des steuerlichen Begriffs "Dienstreise". § 26 Z. 4 vierter Satz EStG 1988 sieht vor, daß die besondere Regelung des Begriffs "Dienstreise" anzuwenden ist, wenn eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 eine derartige Regelung enthält. Auf Grund dieser Anordnung werden lohngestaltende Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG zum unmittelbaren Gesetzesinhalt, sofern sie günstiger sind als das EStG (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 26 Tz 33). Liegt eine derartige Regelung des Dienstreisebegriffs auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vor, unterliegt die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung, so daß die für den steuerlichen Dienstreisebegriff geltenden zeitlichen Beschränkungen nicht anzuwenden sind (vgl. RZ 488 der LStR 1992).