(ABGB § 1014) Auch ein Parkschaden, der zwischen zwei Dienstfahrten am Privat-Kfz eines Arbeitnehmers erfolgt, kann der Risikohaftung des Arbeitgebers unterliegen.
Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 875/94 v. 14.12.1995
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte.