(AlVG § 25, § 39, § 26 Abs. 4) Wird bei einer Karenzurlaubsgeld- bzw. Sondernotstandshilfebezieherin, die in einem Dienstverhältnis steht, nachträglich lediglich die Vollversicherungspflicht wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch ihren Anspruchslohn festgestellt, kann aus diesem Grund eine Rückforderung dieser Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dennoch rechtswidrig sein.