(KVI, AngG § 27 Z. 2) Die Kündigung wegen Eintritts dauernder Berufsunfähigkeit muß nicht unverzüglich ausgesprochen werden.
OGH 9 Ob A 172/95 v. 22.11.1995
Bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich um einen Zustand, mit dessen Dauer auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt; das Unterbleiben der unverzüglichen Kündigung führt daher nicht zum Verlust des Kündigungsrechts. Darüber hinaus ist § 33 Abs. 8 KV f. Versicherungsangestellte im Innendienst (KVI) nicht als restriktiv auszulegende Ausnahme vom Kündigungsschutz definitiver Angestellter anzusehen; im Falle der dauernden Berufsunfähigkeit und Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension endet vielmehr der kollektivvertragliche Kündigungsschutz. Es ist daher für den Kündigungstatbestand nach § 33 Abs. 8 KVI ohne Bedeutung, wann der Arbeitgeber von der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension an den Arbeitnehmer Kenntnis erlangt.