(AngG § 27 Z. 4) Bei einem Dienstversäumnis hat der Arbeitgeber das Dienstversäumnis und der Arbeitnehmer einen etwaigen Schuldausschließungsgrund, wie z.B. einen unverschuldeten Irrtum über die Verpflichtung zur Arbeit (Dienstverhinderungsgrund), zu beweisen. OGH 8 Ob A 263/94 v. 15.09.1994. (Slg. 11.257)