(ABGB § 863, AngG § 27) Das Versperren des Lokals durch den Arbeitgeber (Austauschen der Schlösser) kann ein Arbeitnehmer nicht als vorzeitige Auflösung werten. ASG Wien 9 Cga 245/93 a v. 31.03.1995, Berufung erhoben.
Anm.: bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 163/95 v. 25. 3. 1996 = ARD 4755/1/96