(EStG § 34) Zahlungen aus einer Bürgschaft, die eine Unterstützung für in Bedrängnis geratene Angehörige darstellen, sind in Hinblick auf ihren Charakter als Unterhaltszahlung keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt sowohl für eine Bedrängnis aus privaten Gründen als auch für eine betriebliche oder berufliche Notlage. Letzeres ergibt sich daraus, daß der Steuerpflichtige selbst Aufwendungen, die auf sein Unternehmerrisiko zurückzuführen sind, ebenfalls nicht absetzen kann. FLD f. Slbg 140-GA4BK/92 v. 07.04.1994. (ÖStZ 1996/99, Heft 4)