(ASVG § 213, § 408) Ist beim Tod einer anspruchsberechtigten Person das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruchs (hier: einer Witwenbeihilfe) durch den SV-Träger noch nicht abgeschlossen, können auch Enkelkinder zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sein und in den Genuß der Auszahlung kommen, wenn sie im Einzelfall erbberechtigt sind und keine vorrangigen Angehörigen zum Zuge kommen. Volksanwaltschaft. (WrZ v. 3. 1. 1996)