(EStG 1988 § 37 Abs. 4, § 93 Abs. 2 Z. 1) Ausgleichszahlungen, die ein Organträger an Minderheitsgesellschafter der Organtochter als Gegenleistung für den Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages leistet, fallen nicht unter "Gewinnanteile" des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988. Sie sind allerdings als "Gleichartige Bezüge" unter § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG 1988 zu subsumieren und unterliegen somit dem Steuerabzug.