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BMF vom 06.11.1995

Lohnsteuer und AbgabenARD 4728/40/96 Heft 4728 v. 12.3.1996

(EStG 1988 § 37 Abs. 4, § 93 Abs. 2 Z. 1) Ausgleichszahlungen, die ein Organträger an Minderheitsgesellschafter der Organtochter als Gegenleistung für den Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages leistet, fallen nicht unter "Gewinnanteile" des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988. Sie sind allerdings als "Gleichartige Bezüge" unter § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG 1988 zu subsumieren und unterliegen somit dem Steuerabzug.

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