(EStG § 16 Abs. 1) Ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften stellt insbesondere dann keine Berufsfortbildung dar, wenn das Studium des Steuerpflichtigen im Zeitraum der Geltendmachung der Werbungskosten nicht der Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse im in diesem Zeitraum ausgeübten Beruf dient.
VwGH 95/15/0161 v. 22.11.1995