(BPGG § 4 Abs. 1) Auch wenn ein Hilfsbedürftiger in einzelnen Monaten - auf Grund von Blutungen - 50 Stunden Pflegebedarf hat, ist dieser für das gesamte Jahr zu ermitteln und es besteht, sofern die gebotene Aliquotierung dieses Pflegebedarfes nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt, kein Anspruch auf Pflegegeld.
OGH 10 Ob S 148/95 v. 14.11.1995