(ABGB § 879, B-VG Art. 7) Kollektivvertragsparteien sind an den verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, der sie aber nicht daran hindert, wegen branchenbedingter Besonderheiten zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen zu differenzieren.
VwGH 94/08/0236 v. 17.10.1995