BMF 07 0104/2-IV/7/96 v. 22. 2. 1996
Gemäß Pkt. 2.3 des Erlasses des BMF 07 0104/1-IV/7/93 v. 8. 1. 1993 = ARD 4427/90/93 steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn