(ZPO § 477) Daß allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können, gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. OGH 9 Ob A 116-123/94 v. 29.06.1994. (Slg. 11.217)