(ASGG § 71) Tritt bei einem Bescheid eines Versicherungsträgers infolge Klagserhebung durch den Versicherten "sukzessive Kompetenz" des Sozialgerichtes ein, wobei von der Klage zunächst ein Teil, der sich inhaltlich vom übrigen Bescheid trennen läßt, nicht betroffen war, kann die weitere Klage gegen diesen Teil nicht wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden.
OGH 10 Ob S 202/95 v. 31.10.1995