(AngG § 23 Abs. 6) Ein Student kann auch dann noch unterhaltsberechtigter, gesetzlicher Erbe mit Abfertigungsanspruch nach seinem verstorbenen Vater sein, wenn die normale Dauer seines Studiums durch familiäre Ursachen und staatsbürgerliche Pflichten erheblich überschritten wurde.
ASG Wien 8 Cga 170/93 i v. 06.10.1995, Berufung erhoben