(UStG § 12 Abs. 2, RL 77/388/EWG) Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines gemischt genutzten Gegenstands, von dem er einen Teil seiner privaten Nutzung vorbehalten hat, hinsichtlich dieses Teils nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977. Verkauft ein Steuerpflichtiger einen gemischt genutzten Gegenstand, ist bei der Anwendung des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nur der seinem Unternehmen zugeordnete Teil des Gegenstands zu berücksichtigen.