(GlbG § 2 Abs. 1 b) Sexuelle Belästigung im Sinne des GlbG ist ein Verhalten, das mit der sexuellen Sphäre in Zusammenhang steht und für den Belästiger erkennbar von der belästigten Person nicht erwünscht ist. Daher ist nicht jedes Verhalten, das als auf die sexuelle Sphäre bezogen angesehen werden kann, schon als sexuelle Belästigung zu betrachten. Es muß sich vielmehr um ein die persönliche Würde beeinträchtigendes Verhalten handeln. LG Klagenfurt 35 Cga 245/93 z v. 12.04.1994. (Slg. 11.213)