(BAO § 206 lit. c) Gemäß § 206 lit. c BAO wird angeordnet, daß die Festsetzung der Einkommensteuer bei Veranlagungen gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 bis 5 EStG 1988 zu unterbleiben hat, wenn die Einkommensteuerschuld abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer eine Nachforderung von nicht mehr als S 100,- ergibt. Diese Regelung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden. BMF 07 0104/1-IV/7/96 v. 19.01.1996.