(VlbG. FrVG) Auch wenn gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Vlbg. Fremdenverkehrsgesetz der Wohnungsinhaber von Ferienwohnungen fremdenverkehrsbeitragspflichtig ist, entbindet dies nicht von der Voraussetzung, wonach lediglich Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, abgabepflichtig sind. Wohnungsinhaber, die ihre Wohnung nicht gegen Entgelt Dritten überlassen, sind daher schon nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht fremdenverkehrsbeitragspflichtig. VfGHB-1339/95 v. 03.10.1995.