(ErbStG § 20 Abs. 4) Noch nicht entstandene Steuerschulden können bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden. Abgesehen davon, daß Erbschaftssteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nebeneinander bestehen, ist dabei überdies zu bedenken, daß der Umfang der die Zeiträume nach dem Todestag betreffenden Einkommensteuer ausschließlich von den nach dem Todestag des Erblassers entstandenen, in der Person des Erben gelegenen Umständen bestimmt wird. VwGH 94/16/0034 v. 30.08.1995. (Beschwerde abgewiesen)