(ErbStG § 2 Abs. 1 Z. 3) Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abgeschlossenen Flugunfallversicherung an den Erben sind erbschaftssteuerpflichtig.
VwGH 94/16/0034 v. 30.08.1995
Werden für leitende Mitarbeiter Unfallversicherungen abgeschlossen, weil diese Mitarbeiter sehr häufig Dienstreisen zu unternehmen haben und daher ein erhöhtes Risiko gegenüber den anderen Mitarbeitern tragen, ist bei einem tatsächlichen Unfall eines Mitarbeiters und der Beurteilung der Erbschaftssteuerpflicht der Versicherungsleistung davon auszugehen, daß der Abschluß der Unfallversicherungen eine Nebenleistung des Arbeitgebers aus dem mit dem Mitarbeiter, in welcher Form auch immer, abgeschlossenen Dienstvertrag ist. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist damit aber wesentlich, daß die Grundlage des Erwerbes der Versicherungsleistungen die Vereinbarungen des Erblassers (Mitarbeiters) mit seinem Arbeitgeber gewesen sind, wodurch sich der Arbeitgeber zum Abschluß entsprechender Versicherungsverträge (und Leistung der ihn daraus treffenden Verpflichtungen) verbunden hat. Daß der Arbeitgeber zum Abschluß entsprechender Dienstverträge allenfalls durch Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträge verhalten sein müßte, ist nicht erforderlich.