(AngG § 1) Wird ein Arbeitnehmer als Ladner eingestellt und ihm nur vorübergehend eine Filialleitertätigkeit zugewiesen, wird er dadurch noch nicht zum Angestellten.
OLG Wien 9 Ra 103/95 v. 06.11.1995, Revision unzulässig
Dienstverträge, in denen ein Arbeitnehmer vorerst als Arbeiter und im Falle seiner Bewährung auch als Angestellter eingesetzt werden kann, sind durchaus zulässig. Eine vertragliche Vereinbarung der Anwendung des AngG ist darin aber nicht zu sehen. Dessen Anwendbarkeit kann sich also nur aus der tatsächlichen Verrichtung von Angestelltentätigkeiten ergeben. Ein Überwiegen dieser Angestelltentätigkeit ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn diese nur für zwei bis drei Wochen tatsächlich ausgeübt wurde, die Zeiten der Arbeitertätigkeiten aber überwiegen und diese zuletzt auch verrichtet wurden.