(ABGB § 863, § 1155) Gelangt ein Dienstverhältnis in Hinblick auf die Weigerung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, zu einer sofortigen einvernehmlichen Auflösung, kann vom Arbeitnehmer, nachdem er sofort den Arbeitsplatz verlassen hat, nicht Dienstfreistellung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist behauptet und Entgelt hiefür beansprucht werden. OLG Wien 9 Ra 83/95 v. 22.09.1995.