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Tatort der unterlassenen Lenkerauskunft

BetriebswichtigesARD 4724/40/96 Heft 4724 v. 27.2.1996

(KFG § 103 Abs. 2) Tatort für die Unterlassung einer Lenkerauskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde.

VwGH 95/17/0211 v. 15.09.1995

Als Tatort für die Unterlassung einer Lenkerauskunft hat nach § 103 Abs. 2 Satz 2 Kraftfahrgesetz (KFG) jener Ort zu gelten, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat.

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