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ErbStG § 15 Abs. 1 Z. 7

Lohnsteuer und AbgabenARD 4724/37/96 Heft 4724 v. 27.2.1996

(ErbStG § 15 Abs. 1 Z. 7) Vermögen bleibt steuerfrei, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt.

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