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StGB § 34

BetriebswichtigesARD 4721/40/96 Heft 4721 v. 16.2.1996

(StGB § 34) Steht mangelndes soziales Verantwortungsbewußtsein eines Angeklagten ersichtlich auch mit seiner Arbeitslosigkeit in Beziehung, kann die daraus reklamierte Notlage nicht als mildernd gewertet werden; ganz abgesehen davon, daß Arbeitslosigkeit schon in Hinblick auf die in Österreich bestehenden sozialstaatlichen Einrichtungen den Milderungsgrund des § 34 Z. 10 StGB nicht zu begründen vermag. OGH 11 Os 80,113/95 v. 05.09.1995.

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