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BAO § 208

BetriebswichtigesARD 4721/15/96 Heft 4721 v. 16.2.1996

(BAO § 208) Ordnungsgemäß angezeigt heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist für der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgänge wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw. durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind. VwGH 95/16/0156 v. 16.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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