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Ausgleichszulagenschädliches Pensionseinkommen

SozialversicherungARD 4720/16/96 Heft 4720 v. 13.2.1996

(ASVG § 292, § 294) Bei Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ist nicht die Nettopension, sondern die Bruttopension zugrunde zu legen.

OGH 10 Ob S 177/93 v. 23.11.1993

In den §§ 292 ff. ASVG wird zwischen der Pension (des Ausgleichszulagenwerbers) einerseits und dem aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen, bei dem auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen ist, andererseits unterschieden. Die Begriffsdefinition des Nettoeinkommens in § 292 Abs. 3 ASVG als die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge bezieht sich ausdrücklich nur auf Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 292 ASVG, nicht aber auf die Pension (des Ausgleichszulagenwerbers), wenn bei Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll und die ungeschmälert zu berücksichtigen ist, und den übrigen Einkünften unterschieden wird.

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