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GewO § 22 Abs. 4

BetriebswichtigesARD 4718/39/96 Heft 4718 v. 6.2.1996

(GewO § 22 Abs. 4) § 22 Abs. 4 GewO 1994 ermächtigt den BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten, eine Nachsichtserteilung insofern zu verbieten, als dies "Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern".

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