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Trinkgeldpauschalierung im Gastgewerbe

SozialversicherungARD 4718/30/96 Heft 4718 v. 6.2.1996

Wie wir von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erfahren haben, wurde die Trinkgeldpauschalierung (ARD 4713/29/96) im Interesse der Dienstgeber so gefaßt, daß das große Trinkgeldpauschale von S 540,- (im kleinen Walsertal DM 84,40) in der gesamten Lohngruppe 1 (1.1. bis 1.6.) nur dann anfällt, wenn Inkassotätigkeit vorliegt. Liegt keine Inkassotätigkeit vor, gilt für alle Dienstnehmer in Lohngruppe 1 das kleine Trinkgeldpauschale.

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