(ArbVG § 96 a, EO § 381) Der Anspruch auf Unterlassung von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, kann grundsätzlich durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
OLG Wien 9 Ra 123/95 v. 20.10.1995, Revision zulässig
(ArbVG § 96 a, EO § 381) Der Anspruch auf Unterlassung von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, kann grundsätzlich durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
OLG Wien 9 Ra 123/95 v. 20.10.1995, Revision zulässig