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AlVG § 16, § 17, § 46

BetriebswichtigesARD 4716/28/96 Heft 4716 v. 30.1.1996

(AlVG § 16, § 17, § 46) Hat der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht überschritten, gebührt einem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nicht erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung, sondern bereits ab Wegfall des Ruhenstatbestandes. VwGH 94/08/0264 v. 05.09.1995. (Bescheid aufgehoben)

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