(ABGB § 1489) Die kurze Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
OGH 1 Ob 621/95 v. 19.12.1995
Schon nach dem Wortlaut des § 1489 ABGB beginnt die Verjährung zu laufen, wenn "der Schade .... dem Geschädigten bekannt" wird. In der noch 1974 (BGBl. Nr. 496/1974) novellierten Bestimmung wird von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstiftenden Ereignisses gesprochen, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt. Die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit voraussehbar ist, läuft dem in § 1478 ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren können. Auch mit einer Feststellungsklage könnten nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden könnte doch immer erst hier festgestellt werden.