(KO § 25, AO § 20) Die Forderungen auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sind auch dann bevorrechtet, wenn das Dienstverhältnis vor Insolvenzeröffnung gelöst, aber erst danach beendet wird. Die Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses (insbesondere Abfertigung, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung, Ansprüche aus einer Betriebspension) sind aber immer bloß als Konkurs- oder Ausgleichsforderungen zu qualifizieren.