(ArbVG § 109) An einen vor Eintritt einer Insolvenz abgeschlossenen Sozialplan, auf Grund dessen Arbeitnehmern, die infolge Rationalisierung und Schließung von Betriebsabteilungen gekündigt werden mußten, Überbrückungshilfen auszuzahlen waren, ist der Masseverwalter nach Eintritt der Insolvenz nicht mehr gebunden.
OGH 8 Ob S 3-7/95 v. 11.05.1995