(ArbVG § 33 Abs. 2) Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden (Landes-Musikkonservatorien) fallen nach dem Erlassen von Personalvertretungsvorschriften für das Land nicht mehr unter den Geltungsbereich des ArbVG. Die Funktion eines beim Konservatorium bestehenden Betriebsrats wird durch die Wahl einer Personalvertretung beendet.
OGH 9 Ob A 54/95 v. 26.04.1995