(EStG § 24, § 37) Werden einem Betrieb in einem Veranlagungsjahr durch Veräußerung der Warenvorräte die wesentlichen Grundlagen entzogen und die Anlagegüter ins Privatvermögen übernommen und erst im darauffolgenden Jahr veräußert, ist demnach Betriebsaufgabe in einem Veranlagungsjahr anzunehmen, so daß auf diese "Betriebsveräußerung" der Hälftesteuersatz angewendet werden kann.
VwGH 91/14/0222 v. 19.09.1995