BMF 07 0101/16-IV/7/95 v. 07.12.1995
Nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.