(AufG § 1 Abs. 2 Z. 2, AuslBG § 4 Abs. 3 Z. 7) Alle nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Aufenthaltsgesetzes fallenden Ausländer bedürfen jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung. Zum Zeitpunkt der Erteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung muß daher die Aufenthaltsberechtigung bereits vorliegen. VwGH 95/09/0059 v. 07.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)